§ 1 Name Die Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in der CDU und CSU – Union der Vertriebenen und Flüchtlinge – ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der CDU und der Satzung der CSU. Sie steht allen offen, die in der Deutschland- und Europapolitik aktiv mitarbeiten wollen. Sie wird in den folgenden Paragraphen Vereinigung genannt.
§ 2 Aufgaben (1) Die Vereinigung tritt aus christlicher Verantwortung für das Selbstbestimmungsrecht aller Deutschen und das Recht auf die Heimat ein; sie arbeitet für ein geeintes Europa als Grundlage einer gesamteuropäischen Friedensordnung aller Völker und Volksgruppen Europas; sie fördert die Schaffung eines Volksgruppenrechts als Teil des allgemeinen Völkerrechts. Die Vereinigung bekennt sich, wie es die Vertriebenen bereits in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950 taten, zu den Menschenrechten, wie sie in der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen niedergelegt und in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert worden sind. (2) Die Vereinigung tritt dafür ein, das Kulturgut der Vertreibungs- und Siedlungsgebiete im Bewusstsein des gesamten deutschen Volkes zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu fördern. (3) Die Vereinigung fördert die vollständige gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung der Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler. (4) Die Vereinigung a) verbreitet das Gedankengut der CDU und CSU unter den Vertriebenen, Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern, b) vertritt die besonderen Anliegen der Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler sowie der deutschen Minderheiten in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion in der CDU, in der CSU und in der Öffentlichkeit, c) setzt sich dafür ein, dass Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler bei der Aufstellung von Kandidaten für Kommunal-, Landtags-, Bundestagsund Europawahlen angemessen berücksichtigt werden, d) arbeitet mit befreundeten Organisationen in allen die Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler betreffenden Fragen zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Vereinigung sind die Mitglieder von CDU und CSU, die Vertriebene oder Flüchtlinge sind. (2) Mitglied kann jeder Deutsche, insbesondere Aussiedler und Spätaussiedler, werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der Vereinigung bekennt. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer gegen die Grundsätze und Ziele von CDU oder CSU gerichteten politischen Organisation schließt die Mitgliedschaft in der Vereinigung aus. (3) Zu allen Organen der Vereinigung haben nur die in Absatz 1 genannten Mitglieder und die Mitglieder, die nicht Vertriebene oder Flüchtlinge, aber Mitglieder von CDU oder CSU sind, das passive Wahlrecht.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Für die Aufnahme der in § 3 genannten Mitglieder gelten die Vorschriften des Statuts der CDU und der Satzung der CSU über die Aufnahme von CDU- und CSUMitgliedern entsprechend, wobei an die Stelle der Organe der CDU und CSU die der Vereinigung treten. (2) Das Gleiche gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung. Wer aus der CDU oder der CSU austritt oder ausgeschlossen wird, verliert damit auch die Mitgliedschaft in der Vereinigung. Er kann die erneute Mitgliedschaft in der Vereinigung nur erwerben, wenn er wieder Mitglied der CDU oder der CSU geworden ist.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss Die Vorschriften im Statut der CDU und in der Satzung der CSU über Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss aus der CDU oder der CSU gelten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 entsprechend für die Vereinigung. Die Rechte der in § 3 Absatz 3 genannten Mitglieder sind durch gegen sie als Mitglieder der CDU oder CSU verhängte Ordnungsmaßnahmen in demselben Umfang gemindert wie ihre Rechte in der CDU oder CSU.
§ 6 Beitrag (1) Von den Mitgliedern, die Mitglied von CDU oder CSU sind, kann ein Beitrag erhoben werden. (2) Von den Mitgliedern, die nicht der CDU oder CSU angehören, soll ein Beitrag erhoben werden. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Beiträge können in der Form erhoben werden, dass die Mitglieder Abonnenten einer von der Vereinigung herausgegebenen Zeitschrift sind. (4) Wer nicht nachweist, dass er alle finanziellen Pflichten erfüllt hat, kann in der Vereinigung an keinen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und keine Funktion ausüben.
§ 7 Bundesorgane Bundesorgane der Vereinigung sind: die Bundesversammlung und der Vorstand.
§ 8 Bundesversammlung (1) Die Bundesversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie besteht aus 80 Delegierten, die von den Landesversammlungen gewählt werden. Jeder Landesverband erhält 2 Grundmandate. Die verbleibenden Delegiertensitze werden auf die Landesverbände im Höchstzahlverfahren nach d’Hondt verteilt. Die Feststellung der Delegiertenzahlen erfolgt zu einem von dem Bundesvorstand festgelegten Termin, jedoch mindestens sechs Monate bevor die Bundesversammlung stattfindet. (2) Die Bundesversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten oder ein 1/3 der Landesverbände es verlangen. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet ihre Verhandlungen. (3) Die Bundesversammlung wählt: den Vorstand. (4) Die Bundesversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und beschließt über sie. (5) An der Bundesversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen: a) die Mitglieder des Bundesvorstandes der CDU und des Parteivorstandes der CSU, die Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler oder Spätaussiedler sind, b) die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes, des Bundestages und der Länderparlamente, die der CDU oder CSU angehören und Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler oder Spätaussiedler sind, c) die Vorsitzenden der für die in § 2 genannten Aufgaben zuständigen Arbeitskreise der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, d) die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, die für die Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler und deutschen Minderheiten in den Staaten Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas sowie in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zuständig sind, sofern sie der CDU oder CSU angehören, e) die für die Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler und deutschen Minderheiten in den Staaten Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas sowie in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zuständigen Referenten der CDU-Bundesgeschäftsstelle, der CSU-Landesleitung und der CDU-Landesgeschäftsstellen.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) fünf stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) acht Beisitzern, e) dem Hauptgeschäftsführer, (1a) Dem Vorstand gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Bundesversammlung gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet dem Vorstand. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der Hauptgeschäftsführer ist an seine Beschlüsse und die Weisungen des Vorsitzenden, die in finanziellen Fragen im Benehmen mit dem Schatzmeister zu geben sind, gebunden; er leitet die Geschäftsstelle der Vereinigung. (3) Der Vorsitzende bestimmt, wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt.
§ 10 Aufbau (1) Die nachgeordneten Organisationsstufen der Vereinigung haben eine Versammlung, deren Delegierte von den Versammlungen der nächstniederen Organisationsstufe in geheimer Wahl zu wählen sind. Die Versammlung des Kreisverbandes besteht aus den Mitgliedern oder den Delegierten aus den Ortsverbänden; falls Ortsverbände gebildet sind, besteht deren Versammlung aus den Mitgliedern. (2) Die Versammlung ist das jeweils höchste Organ und wählt den Vorstand. (3) Die Mitglieder des Vorstandes der Vereinigung können an den Sitzungen aller Organe der nachgeordneten Organisationsstufen teilnehmen; sie sind jederzeit zu hören. Den Auftrag dazu erteilt der Vorsitzende. (4) Die Satzungen der Landesverbände bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Vereinigung.
§ 11 Informationen (1) Die übergeordneten Organisationsstufen haben die ihnen nachgeordneten ständig über das politische Geschehen umfassend zu unterrichten. (2) Die nachgeordneten Organisationsstufen haben die ihnen jeweils übergeordneten über alle wesentlichen politischen und organisatorischen Geschehnisse in Kenntnis zu setzen. Vierteljährlich ist ein allgemeiner Bericht zu erstatten. Wichtige Ereignisse sind unverzüglich zu melden; desgleichen Veränderungen in der Mitgliedschaft.
§ 12 Kontrollen (1) Die übergeordneten Organisationsstufen können sich jederzeit bei den ihnen nachgeordneten über deren Angelegenheiten unterrichten. (2) Die Vorstände der übergeordneten Organisationsstufen können die Vorstände der nachgeordneten vorläufig ihres Amtes entheben, wenn diese beharrlich gegen die Satzung, die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der CDU, der CSU oder der Vereinigung verstoßen, der CDU, der CSU oder der Vereinigung dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Versammlungen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Vorstand der übergeordneten Organisationsstufe gesetzten angemessenen Frist Abhilfe schaffen; dieser kann dann einen beauftragten Vorstand einsetzen. Greift der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe nicht ein, so steht dieses Recht dem Vorstand der ihr übergeordneten Organisationsstufe zu. (3) Der Beschluss des Vorstandes tritt sofort in Kraft. Er tritt außer Kraft, wenn er nicht durch die vom Vorstand zugeordnete Versammlung auf ihrer nächsten Sitzung bestätigt wird. (4) Gegen sämtliche Beschlüsse nach Abs. 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das allgemein zuständige Parteigericht der CDU oder CSU gegeben.
§ 13 Mitgliederkartei (1) Die Mitgliederkartei der Vereinigung wird, soweit die Mitglieder auch Mitglied der CDU oder CSU sind, von der Zentralen Mitgliederkartei der CDU und der CSU geführt: deren Unterlagen sind für den Nachweis des Mitgliederbestandes maßgeblich. Für die übrigen Mitglieder ist die bei der Geschäftsstelle der Vereinigung geführte Mitgliederkartei verbindlich. (2) Die Mitgliederzahl einer nachgeordneten Organisationsstufe wird nur anerkannt, wenn diese ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen übergeordneten Organisationsstufen erfüllt hat.
§ 14 Im Übrigen ist entsprechend dem Statut der CDU und der Satzung der CSU zu verfahren.§ 15 Satzungsänderung, Auflösung Für einen Beschluss der Bundesversammlung, der diese Satzung ändert oder die Vereinigung auflöst, gilt § 41 Satz 3 Statut der CDU entsprechend.
§ 15 Satzungsänderung, Auflösung Für einen Beschluss der Bundesversammlung, der diese Satzung ändert oder die Vereinigung auflöst, gilt § 41 Satz 3 Statut der CDU entsprechend.
§ 16 Übergangsvorschrift Die Wahlen aufgrund § 8 Absatz 3 durch die Bundesversammlung, die diese Satzung verabschiedet, gelten für den ganzen in § 44 Statut der CDU vorgeschriebenen Zeitraum unabhängig davon, wann diese Satzung aufgrund der Genehmigung durch den Bundesausschuss der CDU in Kraft tritt.
§ 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Bundesversammlung am 19. Juni 1970 und ihre Genehmigung durch den Bundesausschuss der CDU am 17. Dezember 1970 in Kraft. (Ergänzt durch den Beschluss des Bundesausschusses der CDU vom 2. April 1973, geändert durch Beschluss der Bundesversammlungen vom 3. Dezember 2010 und vom 16. November 2018.)