Satzung

Satzung (Stand 16.11.2018)

§ 1 Name
Die Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in der CDU und CSU – Union der Vertriebenen
und Flüchtlinge – ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der CDU und der
Satzung der CSU. Sie steht allen offen, die in der Deutschland- und Europapolitik aktiv
mitarbeiten wollen. Sie wird in den folgenden Paragraphen Vereinigung genannt.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Vereinigung tritt aus christlicher Verantwortung für das Selbstbestimmungsrecht
aller Deutschen und das Recht auf die Heimat ein; sie arbeitet für ein geeintes
Europa als Grundlage einer gesamteuropäischen Friedensordnung aller Völker und
Volksgruppen Europas; sie fördert die Schaffung eines Volksgruppenrechts als Teil
des allgemeinen Völkerrechts. Die Vereinigung bekennt sich, wie es die Vertriebenen
bereits in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950
taten, zu den Menschenrechten, wie sie in der Menschenrechtsdeklaration
der Vereinten Nationen niedergelegt und in der Europäischen Menschenrechtskonvention
und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert worden sind.
(2) Die Vereinigung tritt dafür ein, das Kulturgut der Vertreibungs- und Siedlungsgebiete
im Bewusstsein des gesamten deutschen Volkes zu erhalten, weiterzuentwickeln
und zu fördern.
(3) Die Vereinigung fördert die vollständige gesellschaftliche und wirtschaftliche
Eingliederung der Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler.
(4) Die Vereinigung
a) verbreitet das Gedankengut der CDU und CSU unter den Vertriebenen, Flüchtlingen,
Aussiedlern und Spätaussiedlern,
b) vertritt die besonderen Anliegen der Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler und
Spätaussiedler sowie der deutschen Minderheiten in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa
und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion in der CDU, in der CSU
und in der Öffentlichkeit,
c) setzt sich dafür ein, dass Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler und Spätaussiedler
bei der Aufstellung von Kandidaten für Kommunal-, Landtags-, Bundestagsund
Europawahlen angemessen berücksichtigt werden,
d) arbeitet mit befreundeten Organisationen in allen die Vertriebenen, Flüchtlinge,
Aussiedler und Spätaussiedler betreffenden Fragen zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Vereinigung sind die Mitglieder von CDU und CSU, die Vertriebene
oder Flüchtlinge sind.
(2) Mitglied kann jeder Deutsche, insbesondere Aussiedler und Spätaussiedler, werden,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der
Vereinigung bekennt. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer gegen
die Grundsätze und Ziele von CDU oder CSU gerichteten politischen Organisation
schließt die Mitgliedschaft in der Vereinigung aus.
(3) Zu allen Organen der Vereinigung haben nur die in Absatz 1 genannten Mitglieder
und die Mitglieder, die nicht Vertriebene oder Flüchtlinge, aber Mitglieder von
CDU oder CSU sind, das passive Wahlrecht.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Für die Aufnahme der in § 3 genannten Mitglieder gelten die Vorschriften des
Statuts der CDU und der Satzung der CSU über die Aufnahme von CDU- und CSUMitgliedern
entsprechend, wobei an die Stelle der Organe der CDU und CSU die
der Vereinigung treten.
(2) Das Gleiche gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung. Wer
aus der CDU oder der CSU austritt oder ausgeschlossen wird, verliert damit auch
die Mitgliedschaft in der Vereinigung. Er kann die erneute Mitgliedschaft in der
Vereinigung nur erwerben, wenn er wieder Mitglied der CDU oder der CSU geworden
ist.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
Die Vorschriften im Statut der CDU und in der Satzung der CSU über Ordnungsmaßnahmen
und den Ausschluss aus der CDU oder der CSU gelten nach Maßgabe von § 4
Absatz 1 entsprechend für die Vereinigung. Die Rechte der in § 3 Absatz 3 genannten
Mitglieder sind durch gegen sie als Mitglieder der CDU oder CSU verhängte Ordnungsmaßnahmen
in demselben Umfang gemindert wie ihre Rechte in der CDU oder CSU.

§ 6 Beitrag
(1) Von den Mitgliedern, die Mitglied von CDU oder CSU sind, kann ein Beitrag
erhoben werden.
(2) Von den Mitgliedern, die nicht der CDU oder CSU angehören, soll ein Beitrag
erhoben werden.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Beiträge können in der Form erhoben werden,
dass die Mitglieder Abonnenten einer von der Vereinigung herausgegebenen Zeitschrift
sind.
(4) Wer nicht nachweist, dass er alle finanziellen Pflichten erfüllt hat, kann in der Vereinigung
an keinen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und keine Funktion
ausüben.

§ 7 Bundesorgane
Bundesorgane der Vereinigung sind: die Bundesversammlung und der Vorstand.

§ 8 Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie besteht aus
80 Delegierten, die von den Landesversammlungen gewählt werden. Jeder Landesverband
erhält 2 Grundmandate. Die verbleibenden Delegiertensitze werden auf
die Landesverbände im Höchstzahlverfahren nach d’Hondt verteilt. Die Feststellung
der Delegiertenzahlen erfolgt zu einem von dem Bundesvorstand festgelegten
Termin, jedoch mindestens sechs Monate bevor die Bundesversammlung
stattfindet.
(2) Die Bundesversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn 1/3 der Delegierten oder ein 1/3 der Landesverbände es verlangen.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet ihre Verhandlungen.
(3) Die Bundesversammlung wählt: den Vorstand.
(4) Die Bundesversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und beschließt
über sie.
(5) An der Bundesversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen:
a) die Mitglieder des Bundesvorstandes der CDU und des Parteivorstandes der
CSU, die Vertriebene, Flüchtlinge, Aussiedler oder Spätaussiedler sind,
b) die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes, des Bundestages und der
Länderparlamente, die der CDU oder CSU angehören und Vertriebene, Flüchtlinge,
Aussiedler oder Spätaussiedler sind,
c) die Vorsitzenden der für die in § 2 genannten Aufgaben zuständigen Arbeitskreise
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
d) die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, die für die
Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler und deutschen Minderheiten
in den Staaten Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas sowie in den Nachfolgestaaten
der Sowjetunion zuständig sind, sofern sie der CDU oder CSU angehören,
e) die für die Vertriebenen, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler und deutschen
Minderheiten in den Staaten Ostmittel-, Ost- und Südosteuropas sowie in den
Nachfolgestaaten der Sowjetunion zuständigen Referenten der CDU-Bundesgeschäftsstelle,
der CSU-Landesleitung und der CDU-Landesgeschäftsstellen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) fünf stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) acht Beisitzern,
e) dem Hauptgeschäftsführer,
(1a) Dem Vorstand gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Bundesversammlung
gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes
Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet dem Vorstand.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der Hauptgeschäftsführer
ist an seine Beschlüsse und die Weisungen des Vorsitzenden, die in finanziellen
Fragen im Benehmen mit dem Schatzmeister zu geben sind, gebunden; er
leitet die Geschäftsstelle der Vereinigung.
(3) Der Vorsitzende bestimmt, wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt.


§ 10 Aufbau
(1) Die nachgeordneten Organisationsstufen der Vereinigung haben eine Versammlung,
deren Delegierte von den Versammlungen der nächstniederen Organisationsstufe
in geheimer Wahl zu wählen sind. Die Versammlung des Kreisverbandes
besteht aus den Mitgliedern oder den Delegierten aus den Ortsverbänden; falls
Ortsverbände gebildet sind, besteht deren Versammlung aus den Mitgliedern.
(2) Die Versammlung ist das jeweils höchste Organ und wählt den Vorstand.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes der Vereinigung können an den Sitzungen aller
Organe der nachgeordneten Organisationsstufen teilnehmen; sie sind jederzeit zu
hören. Den Auftrag dazu erteilt der Vorsitzende.
(4) Die Satzungen der Landesverbände bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der
Vereinigung.


§ 11 Informationen
(1) Die übergeordneten Organisationsstufen haben die ihnen nachgeordneten ständig
über das politische Geschehen umfassend zu unterrichten.
(2) Die nachgeordneten Organisationsstufen haben die ihnen jeweils übergeordneten
über alle wesentlichen politischen und organisatorischen Geschehnisse in Kenntnis
zu setzen. Vierteljährlich ist ein allgemeiner Bericht zu erstatten. Wichtige Ereignisse
sind unverzüglich zu melden; desgleichen Veränderungen in der Mitgliedschaft.

§ 12 Kontrollen
(1) Die übergeordneten Organisationsstufen können sich jederzeit bei den ihnen
nachgeordneten über deren Angelegenheiten unterrichten.
(2) Die Vorstände der übergeordneten Organisationsstufen können die Vorstände
der nachgeordneten vorläufig ihres Amtes entheben, wenn diese beharrlich gegen
die Satzung, die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der CDU, der CSU
oder der Vereinigung verstoßen, der CDU, der CSU oder der Vereinigung dadurch
schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Versammlungen
trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Vorstand der übergeordneten
Organisationsstufe gesetzten angemessenen Frist Abhilfe schaffen; dieser
kann dann einen beauftragten Vorstand einsetzen. Greift der Vorstand der
nächsthöheren Organisationsstufe nicht ein, so steht dieses Recht dem Vorstand
der ihr übergeordneten Organisationsstufe zu.
(3) Der Beschluss des Vorstandes tritt sofort in Kraft. Er tritt außer Kraft, wenn er
nicht durch die vom Vorstand zugeordnete Versammlung auf ihrer nächsten
Sitzung bestätigt wird.
(4) Gegen sämtliche Beschlüsse nach Abs. 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an
das allgemein zuständige Parteigericht der CDU oder CSU gegeben.

§ 13 Mitgliederkartei
(1) Die Mitgliederkartei der Vereinigung wird, soweit die Mitglieder auch Mitglied der
CDU oder CSU sind, von der Zentralen Mitgliederkartei der CDU und der CSU
geführt: deren Unterlagen sind für den Nachweis des Mitgliederbestandes maßgeblich.
Für die übrigen Mitglieder ist die bei der Geschäftsstelle der Vereinigung
geführte Mitgliederkartei verbindlich.
(2) Die Mitgliederzahl einer nachgeordneten Organisationsstufe wird nur anerkannt,
wenn diese ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen übergeordneten
Organisationsstufen erfüllt hat.

§ 14
Im Übrigen ist entsprechend dem Statut der CDU und der Satzung der CSU zu verfahren.§ 15 Satzungsänderung, Auflösung
Für einen Beschluss der Bundesversammlung, der diese Satzung ändert oder die Vereinigung
auflöst, gilt § 41 Satz 3 Statut der CDU entsprechend.

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung
Für einen Beschluss der Bundesversammlung, der diese Satzung ändert oder die Vereinigung
auflöst, gilt § 41 Satz 3 Statut der CDU entsprechend.

§ 16 Übergangsvorschrift
Die Wahlen aufgrund § 8 Absatz 3 durch die Bundesversammlung, die diese Satzung
verabschiedet, gelten für den ganzen in § 44 Statut der CDU vorgeschriebenen Zeitraum
unabhängig davon, wann diese Satzung aufgrund der Genehmigung durch den
Bundesausschuss der CDU in Kraft tritt.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Bundesversammlung am 19. Juni
1970 und ihre Genehmigung durch den Bundesausschuss der CDU am 17. Dezember
1970 in Kraft. (Ergänzt durch den Beschluss des Bundesausschusses der CDU vom
2. April 1973, geändert durch Beschluss der Bundesversammlungen vom 3. Dezember
2010 und vom 16. November 2018.)